Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgegenstand


IPM Elektromatic GmbH verkauft dem Kunden die angebotenen spezifizierten Waren zu den nachstehend aufgeführten Liefer- und Verkaufsbedingungen (AGB).

2. Vertragsabschluss


Der Vertrag zwischen dem Kunden und der IPM Elektromatic GmbH, kurz IPM GmbH genannt, kommt erst durch einen Auftrag des Kunden und dessen Annahme durch IPM GmbH zustande. Der Auftrag des Kunden erfolgt per schriftlicher Bestellung (per Post oder per E-Mail).

IPM GmbH nimmt den Auftrag an, indem sie dem Kunden per E-Mail eine Auftragsbestätigung übermittelt.


3. Produktangebot


Sämtliche Angaben zu den Waren, die der Kunde im Rahmen des Bestellvorganges erhält, sind unverbindlich. Insbesondere sind Änderungen in Design und Technik, welche die Funktionalität einer Ware verbessern, sowie Irrtum bei Beschreibung, Abbildung und Preisangabe vorbehalten.

Nebenabreden und mündliche Absprachen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie in Angeboten / Auftragsbestätigungen unmissverständlich beschrieben sind.

Vor Produktionsbeginn erhalten Sie eine Zeichnung zur Genehmigung, die nach Zustimmung verbindlich ist, spätere Änderungen werden nach Aufwand berechnet.


4. Preisgültigkeit


Sofern nicht für einzelne Sachverhalte ausdrücklich eine Bindung erklärt wird, sind alle Angebote freibleibend, vorläufig und unverbindlich im Sinne einer reinen Preisinformation und können so nicht angenommen werden.

Vor allem Preis, Mengen- und Terminangaben bedürfen noch weiterer technischer und kaufmännischer Klärung.

Angebote sind freibleibend bis zu 10 Wochen nach Angebotsabgabe gültig.

In jedem Fall kommt ein verbindlicher Vertrag erst mit unserer schriftlichen Bestätigung zu Stande.


5. Zahlungsbedingungen


Transport- und Verpackungskosten werden, wenn nicht anders vereinbart, gesondert berechnet.

Bei Bestellungen unter Euro 500,- wird ein Kleinmengenzuschlag von Euro 25,- erhoben.

Die Zahlung hat grundsätzlich, wenn nicht anders vereinbart, netto innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung zu erfolgen.

IPM GmbH behält sich das Recht vor, Neukunden und bestehende Kunden per Nachnahme zu beliefern. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftigen Forderungen gegen IPM GmbH möglich. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, das zudem auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruhen muss. Für den Fall des Zahlungsverzuges gilt der Ersatz aller Kosten, Spesen und Barauslagen, die uns durch die zweckentsprechende Verfolgung unserer Ansprüche entstehen, als vereinbart und verpflichten Sie diesbezüglich zum Ersatz. Zu diesen Kosten und Aufwendungen zählen insbesondere auch die tarifmäßigen Kosten der Einschaltung eines Inkassoinstitutes oder Anwaltsbüros.


6. Lieferbedingungen


Soweit auf Lager, werden die Produkte sofort an die vom Kunden angegebene Adresse geliefert. Andernfalls erfolgt eine schriftliche Auftragsbestätigung mit dem voraussichtlichen Liefertermin.

Die Lieferung der Ware erfolgt (ab Laderampe) auf Kosten und Gefahr des Kunden, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Die Schadensregulierung erfolgt bei äußerlich sichtbarer Beschädigung der bestellten Ware nur gegen eine Bescheinigung des jeweiligen Frachtführers. Größere Pakete, Sendungen über 30 kg und gesamte Anlagen werden per Spedition oder Frächter versandt und nach Aufwand berechnet.


7. Eigentumsvorbehalt


Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen in unserem Eigentum. Auch wenn die gelieferte Ware vor Beendigung des Eigentumsvorbehaltes, somit vor Eigentumsübergang an den Käufer/Besteller, vom Käufer/Besteller oder über dessen Auftrag von Dritten be- oder verarbeitet, mit einer oder mehreren Sachen vermischt oder verbunden wird, geht unser Eigentum an der gelieferten Ware nicht unter. In diesem Fall sind wir Miteigentümer der neuen oder verbundenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen oder verbundenen Sache. Der Käufer/Besteller tritt seine sämtlichen Forderungen und sonstigen Rechte aus einer allfälligen Weiterveräußerung aus einer Vermietung oder Verpachtung sowie aus Leasinggeschäften schon jetzt an uns ab, selbst wenn die gelieferte Ware zuvor mit anderen Sachen verbunden oder verarbeitet worden ist; der Käufer/Besteller ist verpflichtet, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern anzubringen. Des Weiteren ist der Käufer /Besteller verpflichtet, bei einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware, worunter auch eine Vermietung, Verpachtung oder ein Leasinggeschäft zu verstehen ist, auf den Umstand der Forderungsabtretung bereits in seinem Lieferschein, spätestens aber in seiner Rechnung dahingehend hinzuweisen, dass eine Bezahlung der Forderungen des Drittkäufers an den Käufer/Besteller mit schuldbefreiender Wirkung nur an uns erfolgen kann. Wird der Liefergegenstand gemeinsam mit anderen Sachen ohne oder nach Verbindung oder Verarbeitung veräußert oder zum Gebrauch überlassen, so gilt die Abtretung nur in Höhe des uns geschuldeten Kaufpreises. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind damit nicht ausgeschlossen. Der Käufer/Besteller ist überhaupt zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware bei Weiterverkauf mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit der Veräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt und die Zession in seinen Geschäftsbüchern anmerkt.


8. Rückgaberecht


Material und Produktrückgaben bedürfen unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung und erfolgen auf Kosten und Gefahr des Rücksenders. Die retournierte Ware ist unbeschädigt, funktionsfähig und vollständig und in einwandfreier Verpackung mit Lieferschein/Retourenschein zurückzuschicken. Der Kunde trägt die Kosten der Rücksendung. Sonderanfertigungen, Nichtlagerware und Materialzuschnitte können nicht zurückgenommen werden und sind vom Rückgaberecht generell ausgeschlossen. Gutschriften können generell und ausnahmslos nicht in bar oder als Rückzahlung eingelöst werden.


9. Gewährleistung und Haftung


Wir gewährleisten einwandfreie und den Auftragsnormen entsprechende Beschaffenheit der Produkte.

 

Wir verpflichten uns, innerhalb der Gewährleistungspflicht von 24 Monaten nach Lieferung, alle Teile die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin unentgeltlich auszuwechseln oder zu verbessern.

Mängelrügen sind bei offenen Mängeln unmittelbar bei Produkterhalt, bei verdeckten Mängeln unverzüglich bei Bekanntwerden, in diesem Falle jedoch bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüchen, spätestens vier Wochen nach Lieferung, zu erheben.

Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort auf Mängel zu überprüfen. Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir im Einvernehmen mit dem Kunden mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle Ersatz. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass wir berechtigt sind nachzubessern. Zu diesem Zweck ist der Kunde verpflichtet, uns eine angemessene Frist zur Nachbesserung zu setzen.

Bei allfälligen Ersatzvornahmen haften wir nur bis zur Höhe der Eigenkosten. Überhaupt haften wir bei Verletzung von vertraglichen, vorvertraglich oder außervertraglichen Verpflichtungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nie, auch nicht für einen allfällig entgangenen Gewinn. Von dieser Haftungsbeschränkung unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte nach dem Produkthaftungsgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung, soweit wir überhaupt nach diesem Gesetz haften.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter, nicht von uns ausgeführter Bau- und Montagearbeiten sowie infolge anderer von uns nicht zu vertretenden Gründe.

Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen. Bei Zukaufteilen gelten die vom Hersteller gültigen Gewährleistungszeiten.

Beweispflichtig für das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Käufer/Besteller.

Bei Mängelrügen hat uns der Kunde unverzüglich Gelegenheit zu geben, uns von den behaupteten Mängeln zu überzeugen, insbesonders über unser Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon zur Verfügung zu stellen, damit eine Überprüfung vorgenommen werden kann.

Die Information und Beratung durch uns in jeder Art, auch in Form von zur Erprobung gestellten empfohlenen Waren oder Stellungnahmen zu Anfragen, ist für uns unverbindlich und befreit den Kunden nicht von der eigenen Prüfung auf die Eignung für die beabsichtigten Zwecke.


10. Geistiges Eigentum


IPM GmbH behält sich Eigentums- und Urheberrechte für jedes Design, jeden Text, jede Grafik auf ihren Produkten vor. Dasselbe gilt für Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von IPM GmbH.


11. Gerichtsstand und anwendbares Recht


Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem gegenseitigen Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für 6850 Dornbirn sachliche und örtlich zuständige Gericht.

Die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung des österreichischen Rechts; dies insbesonders für sämtliche sich mittelbar oder unmittelbar aus dem gegenseitigen Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten sowie auch für sämtliche ihrer gegenseitigen Rechtsbeziehungen. Rück- und Weiterverweisungen auf andere Rechtsordnungen sind ausgeschlossen.


12. Höhere Gewalt


Ereignisse, die sich außerhalb unseres Einflussbereiches befinden, entbinden uns auf die Dauer der Behinderung von der Erfüllung aller eingegangener Verpflichtungen.


13. Salvatorische Klausel

 

Sollten einzelne Punkte dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so bleiben sämtliche übrigen Punkte dieser Verkaufsbedingungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regel tritt die hier für vorgesehene gesetzliche Regelung. In deren Ermangelung ist die hierdurch entstandene Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung bzw. Analogie zu schließen. Ein Abgehen dieser Vertragsbedingungen kann nur schriftlich erfolgen. Auch das Abgehen von dieser Formerfordernis ist an die Schriftform gebunden.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allen unseren Bestellungen und Aufträgen liegen ausschliesslich unsere nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen zugrunde. Diese Bedingungen gelten gleichermassen für alle von uns bestellten bzw. in Auftrag gegebenen Werk- und anderen Leistungen, insbesondere auch für Montageleistungen.


§ 1 Geltungsbereich

1. Es gelten ausschliesslich unsere Einkaufsbedingungen. Verkaufsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Ein¬kaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annehmen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform (auch Fax, E-Mail). Schriftverkehr ist nur mit der Einkaufsabteilung zu führen.

3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten – soweit nicht etwas anderes bestimmt ist – nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.


§ 2 Vertragsschluss, Werk- und Werklieferungsverträge, Beschaffungsrisiko

1. Angebote sind schriftlich einzureichen und für uns kostenlos. Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Bei formlosen Geschäftsabschluss gilt unsere Bestellung als kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

2. Maschinen sind in der neuesten Ausführung anzubieten und müssen den letzten Erkenntnissen und dem geltenden Stand der Technik auf dem Gebiete des Maschinenbaus entsprechen und unter Verwendung genormter Maschinenteile nach DIN/EN konstruiert sein. Alle angebotenen Maschinen, Apparate und Geräte müssen den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den Schutzbestimmungen des Gerätesicherheitsgesetzes, den DIN-, EN- und VDE-Bestimmungen sowie den Vorschriften der Berufsgenossenschaften, insbesondere den Unfallverhütungsvorschriften, entsprechen.

3. Maschinenelemente und –teile sind so zu gestalten und anzuordnen, dass sie schnell und gut gewartet, inspiziert und ausgetauscht werden können, insbesondere ohne zuvor andere Maschinenteile demontieren zu müssen.

4. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung (Angebot) innerhalb einer Frist von längstens einer Woche durch schriftliche Bestätigung anzunehmen oder vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf unserer Annahme.

5. Wir dürfen uns innerhalb der Geschäfts- oder Betriebsstunden über die vertragsgemässe Ausführung der Lieferung / Leistung unterrichten. Auf Wunsch sind uns die zur Unterrichtung erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.


§ 3 Prüfungs- und Beratungspflicht

1. Der Lieferant ist verpflichtet, sich über den vorgesehenen Einsatz der von ihm zu liefernden Gegenstände bei uns zu informieren und hierbei auch jahreszeitliche und andere Schwankungen der Einsatz- und Verwendungsbedingungen zu berücksichtigen. Er hat sich über die regelmässigen Maschinenlaufzeiten und –wartungsmöglichkeiten zu unterrichten. Der Lieferant übernimmt als eigenständige Pflicht unsere Beratung bei der Auswahl und Spezifikation der zu liefernden Gegenstände, insbesondere auch die Pflicht, uns auf Bedenken hinsichtlich der Eignung von uns ausgesuchter Gegenstände bzw. unserer Spezifikationen für den vorgesehenen Zweck hinzuweisen.

2. Der Lieferant teilt uns unverzüglich schriftlich mit, wenn er Bedenken gegen die von uns gewünschte Art und Weise der Ausführung der Lieferung / Leistung hat oder wenn er sich in der Ausführung seiner Lieferung / Leistung durch Dritte oder durch uns behindert sieht.

§ 4 Änderungen der Leistung, Dritte

1. Wir können nachträgliche Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges in Ausführung und Menge verlangen, soweit besondere betriebliche Gründe dies erfordern (z. B. wesentlich geänderte Auftragslage bei uns) und die Änderung handelsüblich oder für den Lieferanten zumutbar ist. Wir haben das Änderungsverlangen mit einer Frist von 2 Wochen im voraus zu erklären.

2. Wir können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen oder vom Vertrag zurücktreten, insbesondere dann, wenn der Lieferant einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, wenn der Lieferant seine Zahlungen nicht nur vorübergehend eingestellt hat oder wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet bzw. die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist, es sei denn der Vertrag ist ein Dauerschuldverhältnis, welches der Unternehmensfortführung dient.

3. Ist Vertragsgegenstand die Erstellung eines Werks, so ist der Lieferant ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Hauptleistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen


§ 5 Preisstellung

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis gilt als Festpreis einschliesslich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Jede Preisänderung bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Zusätzliche und/oder Änderungen der Lieferungen/Leistungen werden nur dann vergütet, wenn hierüber vor Ausführung dieser Leistung eine schriftliche Nachtragsvereinbarung getroffen worden ist.

2. Die Preisstellung hat „frei Haus“ bzw. frei angegebener Versandanschrift zu erfolgen.

3. Der vereinbarte Preis wird innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung und Rechnungseingang bei uns zur Zahlung fällig. Wenn wir Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen leisten, gewährt uns der Lieferant 3 % Skonto auf den Bruttobetrag der Rechnung. Eine Mahnung hat schriftlich zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit unserer Zahlung ist die Übergabe des Überweisungsauftrages an die Bank /Kreditinstitut bzw. der Tag der Absendung des Schecks massgeblich.

4. Rechnungen können von uns nur bearbeitet werden, wenn die in der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer angegeben ist. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.


§ 6 Lieferzeit, höhere Gewalt, Lieferverzug, Vertragsstrafe

1. Lieferfristen und -termine sind für den Lieferanten bindend. Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so stehen uns die gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz zu.

2. Die Lieferung hat „ddp“ und einschliesslich Verpackung zu erfolgen, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.

3. Bei Materiallieferungen ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Lieferfristen und -termine nicht eingehalten werden können.

 

Bei Montage- und Dienstleistungsbestellungen gilt der vereinbarte Montagebeginn als fixiert und es werden seitens der IPM keinerlei Verschiebungen akzeptiert. Bei Nichtantretens des Montageteams gilt eine Vertragsstrafe von 5% des Auftragswertes pro Tag; max. 20% des Auftragsumfanges.

 

Nach Nichtantretens des Montageteams besteht seitens IPM das Recht der Ersatzvornahme. Die daraus resultierenden Mehrkosten gehen zu Lasten des zuvor gebuchten Dienstleisters. Darüber hinaus entstehende Mehrkosten auf Grund von Lieferterminverzug und etwaige Schadensersatzforderungen gehen ebenfalls zu Lasten des zuvor gebuchten Dienstleisters.

 

Die vereinbarten Liefertermine und Montagefortschritte sind verbindlich und strikt einzuhalten.

 

4. Bei Überschreitung der Ausführungsfrist infolge höherer Gewalt können wir die Lieferung/Leistung zu einem späteren Zeitpunkt zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen vom Lieferanten verlangen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen.

5. Das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen, Daten, Beistellungen und dergleichen schliesst einen Verzug des Lieferanten nur aus, wenn der Lieferant diese schriftlich angemahnt und nicht binnen angemessener Frist erhalten hat.

6. Ist der Lieferant in Verzug, können wir eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,25 % des vereinbarten Nettopreises pro Arbeitstag verlangen. Insgesamt beträgt die Vertragsstrafe jedoch höchstens 5 % des vereinbarten Nettopreises. Wir sind berechtigt, die Vertragsstrafen eben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Nehmen wir die verspätete Leistung an, so können wir die Vertragsstrafe nur verlangen, wenn wir einen entsprechenden Vorbehalt spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung gegenüber dem Lieferanten erklärt haben.


§ 7 Gewährleistung, Rechte bei Mängeln und Pflichtverletzungen

1. Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferte Ware hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, insbesondere hinsichtlich Funktion, Arbeitsgeschwindigkeit und Präzision, den vertraglichen Vereinbarungen entspricht.

2. Der Lieferant leistet Gewähr für Verwendung besten, zweckentsprechenden Materials, richtige und sachgemässe Ausführung, unter Berücksichtigung des jeweils neuesten Standes der Wissenschaft u. Technik.

3. Der Lieferant garantiert ausdrücklich die vollständige Übereinstimmung der verkauften Ware mit den von ihm gelieferten Proben, Mustern und Beschreibungen.

4. Der Lieferant von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen (RHB) wird uns so rechtzeitig vor Umstellung von Lieferquellen, Rezepturen oder Produktionsmethoden unterrichten, dass wir ausreichende Bestände an ‚alten‘ oder sonst wie bewährten RHB besorgen können, um für den Fall der Nichteignung der ‚neuen‘ RHB bis zur Erschliessung anderer Bezugsquellen unseren Betrieb fortführen zu können.

5. Der Lieferant ist verpflichtet, nur solche Ware an uns zu veräussern, die im Einklang mit allen ihn verpflichtenden gültigen Gesetzen, Verordnungen, Normen und Vorschriften steht und es uns ermöglicht, die uns bzgl. der Ware verpflichtenden Regelungen ohne weitere Massnahmen einzuhalten.

6. Der Lieferant bleibt für seine Lieferung/Leistung und deren mangelfreie Erbringung auch dann verantwortlich, wenn wir die vom Lieferanten vorgelegten Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Ausführungsunterlagen unterschrieben, genehmigt, gestempelt bzw. mit einem "Gesehen" - Vermerk o.ä. gekennzeichnet hat.

7. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der gelieferten Ware, einer vereinbarten Montage, einer mitzuliefernden Montage- oder Betriebsanleitung sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Unsere Mängelanzeige im Rahmen der Untersuchungs- und Rügepflicht nach §§ 377, 381 HGB gilt als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen beim Lieferanten eingeht.

Ist ein Nacherfüllungsversuch des Lieferanten durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Ware fehlgeschlagen, hat er die Nacherfüllung unberechtigt verweigert oder eine durch uns gesetzte angemessene Nachfristverstreichen lassen, sind wir ohne weiteres berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen bzw. in unserem Auftrag durch Dritte beseitigen zu lassen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen nebst einen angemessenen Vorschuss vom Lieferanten ersetzt zu verlangen. Daneben bleibt das Recht auf Rücktritt und Ersatz eines weitergehenden Schadens unberührt. Dieses Selbstvornahmerecht gilt nicht, wenn der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt ist, die Nacherfüllung zu verweigern.

Ist eine unverzügliche Mängelbeseitigung aufgrund unserer Betriebsverhältnisse nicht möglich, hat der Lieferant umgehend provisorische Verbesserung zu schaffen, soweit der Aufwand hierfür nicht in einem groben Missverhältnis zu unserem Interesse an einer provisorischen Verbesserung steht. Die endgültige Mängelbeseitigung ist durchzuführen, sobald es die Betriebsverhältnisse bei uns gestatten. Bei besonderer Eilbedürftigkeit und/oder Gefahr im Verzug können wir, wenn uns die Fristsetzung zur Nacherfüllung unzumutbar ist, den Mangel im Wege der Selbstvornahme beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Wir werden dem Lieferanten von derartigen Gewährleistungsfällen sowie Art und Umfang der getroffenen Eilmassnahmen unverzüglich Mitteilung machen.

Unsere gesetzlich bestimmten Rückgriffsansprüche innerhalb einer Lieferkette (§§ 478, 479 BGB) gelten auch dann, wenn die Sache am Ende der Lieferkette nicht an einen Verbraucher, sondern an einen Unternehmer geliefert wurde. Die Rückgriffsmöglichkeit der §§ 478, 479 BGB findet auch Anwendung, wenn der Lieferant uns nicht die mangelhafte Sache geliefert hat, sondern Zubehörteile oder Rohstoffe, welche mangelhaft waren.

Sowohl im Falle der Nachlieferung als auch beim Rücktritt können wir dem Lieferanten eine angemessene Frist setzen, eine mangelhafte Sache fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist können wir die Vertragsleistung unter Wahrung der wirtschaftlichen Interessen des Lieferanten auf dessen Kosten verwerten, z.B. durch freihändigen Verkauf und den erhalten Betrag an den Lieferanten auskehren. (Zug um Zug gg. Kaufpreisrückerstattung bzw. Nachlieferung)

Soweit ein Recht Gegenstand des Vertrages ist, haftet der Lieferant für dessen Bestand und die sonstige Rechtsmängelfreiheit abweichend von § 437 Ziffer 3 BGB auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz auch dann, wenn er den Mangel nicht kannte oder nicht zu vertreten hat.


§ 8 Ersatzteile, Kundendienst

Der Lieferant von Maschinen ist für einen Zeitraum des doppelten der für die Maschine geltenden Nutzungsdauer verpflichtet

a) uns mit allen Ersatzteilen zu beliefern;

b) einen Kundendienst zu unterhalten, der 5 Tage die Woche von 7.30 bis 19.00 Uhr ansprechbar ist und binnen 24 Stunden bei uns eintrifft.


§ 9 Verjährung

1. Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

2. Abweichend von § 438Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel 3 Jahre ab Ablieferung der Ware. Darüber hinaus beträgt die Verjährungsfrist bei Rohstoffen, welche von uns zu Endprodukten weiterverarbeitet werden, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, sechs Jahre.

3. Abweichend von der vorstehenden Ziffer 2. und von § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel bei Bauwerken und Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sechs Jahre ab Ablieferung der Ware.

4. Ist es nicht zur Ablieferung gekommen, beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs.

5. Für unsere ausservertraglichen Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel der Ware zusammen hängen, gelten die Verjährungsfristen des Kaufrechts und der vorstehenden Ziffern 2. und 3. nur als Mindestfristen; im übrigen gilt die regelmässige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB). Das gleiche gilt, wenn ein verkauftes Recht nicht besteht, der Lieferant eine Garantie übernommen oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

6. Die Verjährung der Mängelansprüche ist auch gehemmt, wenn der Lieferant das Vorhandensein eines Mangels selbst prüft. Die Hemmung der Verjährung ist erst beendet, wenn der Lieferant uns schriftlich mitteilt, dass die Verhandlung beendet sei oder uns das Ergebnis der Prüfung zugesandt wird oder der Lieferant die Fortsetzung der Mängelbeseitigung schriftlich verweigert. Die Wiederaufnahme der Verhandlung, Prüfung oder Mängelbeseitigung führt erneut zur Hemmung der Verjährung.


§ 10 Schutzrechte, Software

1. Soweit einzelvertraglich nicht anders vereinbart, räumt uns der Lieferant an Soft- u. Hardware-Produkten und der dazugehörigen Dokumentation zumindest ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und zeitlich nicht begrenztes Nutzungsrecht ein.

2. Wir sind berechtigt, zum Zwecke der Datensicherung Vervielfältigungen anzufertigen. Wir sind ausserdem unter Hinweis auf einen evtl. Copyright-Vermerk des Urhebers zur Weitergabe an unsere Kunden im Zusammenhang vertraglicher Abwicklung berechtigt.

3. Der Lieferant übernimmt Gewähr für die Fehlerfreiheit von Software und ihrer Datenstruktur und versichert ordnungsgemässe Duplikatur.

4. Für gelieferte Software, die speziell für uns entwickelt oder angepasst wurde, können wir Hinterlegung des Quellcodes der Software nebst Angabe des Autors/der Autoren bei einem Notar unserer Wahl auf unsere Kosten und auf der Basis eines Treuhandauftrags verlangen, der den Notar berechtigt, uns die hinterlegten Unterlagen im Falle der Liquidation oder Insolvenz des Lieferanten auszuhändigen. Für den Fall der berechtigten Aushändigung räumt der Lieferant uns bereits jetzt ein nicht ausschliessliches, zeitlich unbeschränktes Recht zur Veränderung des Quellcodes und zu seiner veränderten oder unveränderten Nutzung in dem Umfang ein, in dem wir zur Nutzung der gelieferten Software berechtigt sind.

5. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der EU verletzt werden.

6. Werden wir von einem Dritten aus diesen Gründen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen Dritter freizustellen. Sollte eine Freistellung durch den Dritten nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht erfolgt sein, sind wir berechtigt, mit dem Dritten Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschliessen.

7. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.


§ 11 Geheimhaltung

1. Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle und alle sonstigen Angaben bzw. Unterlagen, die dem Lieferanten für die Herstellung des Liefergegenstandes überlassen worden sind, sowie vom Lieferanten nach unseren Angaben gefertigten Abbildungen, Zeichnungen, usw. dürfen vom Lieferanten ohne vorherige Absprache mit uns Dritten nicht zugänglich gemacht oder für diese verwendet werden.

2. Alle Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen, welche wir dem Lieferanten zur Vertragserfüllung übergeben haben, bleiben unser Eigentum. Alle vom Lieferanten gefertigten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen sind mit dem Vermerk: ‚für Lafarge‘ zu kennzeichnen. Wir einigen uns mit dem Lieferanten bereits jetzt, dass das Eigentum an allen so gekennzeichneten Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen auf uns übergeht und der Lieferant uns den Besitz an den Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen als Verwahrer vermittelt. Alle von uns zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen usw. sind ausschliesslich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und uns auf Verlangen samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen, auch in elektronischer und/oder digitaler Form, wie Disketten und CD-ROM-Datenspeicher, jederzeit und unverzüglich herauszugeben. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben.

3. Dritten gegenüber sind alle Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modelle und sonstigen Angaben bzw. Unterlagen streng vertraulich zu behandeln und geheim zu halten, es sei denn, die Offenlegung erfolgt mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt jedoch, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen usw. enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

4. Dritte dürfen auf die mit uns bestehenden Geschäftsbeziehungen nur mit unserer Zustimmung hingewiesen werden.


§ 12 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung

1. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten wegen etwaiger Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf demselben Vertragsverhältnis.

2. Eine Aufrechnung des Lieferanten gegen uns zustehende Forderungen ist nur insoweit zulässig, als mit einer Forderung aufgerechnet wird, die unbestritten, d. h. schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist.


§ 13 Beistellungen, Eigentumsvorbehalt

1. Sofern wir Teile oder Materialien beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Eine Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Im Falle der Verarbeitung oder Vermischung erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Sache zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.

2. Die Übereignung der Ware auf uns erfolgt unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung der entsprechenden Vergütung. Ausgeschlossen sind jedenfalls alle Formen des erweiterten Eigentumsvorbehalts, so dass ein vom Lieferanten ggf. wirksam erklärter Eigentumsvorbehalt uns gegenüber nur die Wirkung eines einfachen Eigentumsvorbehalts entfaltet.


§ 14 Produzentenhaftung

1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Aussenverhältnis selbst haftet.

2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat uns der Lieferant auch etwaige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmassnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

3. Der Lieferant hat eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens € 2,5 Mio. pro Personen-/Sachschaden abzuschliessen und zu unterhalten. Das Bestehen des Versicherungsschutzes hat der Lieferant uns auf Verlangen nachzuweisen.


§ 15 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand, Schriftform

1. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferadresse gleichzeitig Erfüllungsort.

2. Für diese allgemeinen Einkaufsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und uns gilt das Österreichische Recht unter Ausschluss aller inter- und supranationalen Regelungen, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts zu unseren Gunsten unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des Österreichischen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

3. Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschliesslicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar odermittelbar ergebenden Streitigkeiten das Handelsgericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Sitz des Lieferanten zu erheben.

4. Jede Änderung des Vertrages bedarf der Schriftform.